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Art. 4

Fassungen
ab 01.05.2026 — BGBl. III Nr. 47/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.05.2026 BGBl. III Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2026BGBl. III Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 4

Rückübernahmeantrag

Ein Rückübernahmeantrag gemäß Artikel 2 oder 3 dieses Abkommens ist schriftlich an die zuständige Behörde der ersuchten Partei zu richten. Ein Rückübernahmeantrag ist nicht erforderlich, wenn die betroffene Person ein gültiges Reisedokument und im Falle eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ein gültiges Visum oder eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung der ersuchten Partei besitzt.

  1. Ziffer eins
    Jeder Rückübernahmeantrag muss, soweit möglich, folgende Informationen enthalten:
    1. Litera a
      Angaben zur betroffenen Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und, wenn möglich, Geburtsort und letzter Wohnort) und gegebenenfalls detaillierte Angaben zu minderjährigen, unverheirateten Kindern und/oder Ehegatten;
    2. Litera b
      Biometrische Daten, wie ein Foto und Fingerabdrücke der betroffenen Person;
    3. Litera c
      Bei vermuteten Staatsangehörigen der ersuchten Partei Angaben zu den Mitteln, mit denen der Nachweis oder prima facie Beweise für die Staatsangehörigkeit gemäß Anhang 3 und 4 dieses Abkommens erbracht werden;
    4. Litera d
      Bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen Angaben zu den Mitteln, mit denen der Nachweis oder prima facie Beweise für die Rückübernahmebedingungen gemäß Anhang 5 und 6 dieses Abkommens erbracht werden;
    5. Litera e
      Gegebenenfalls Angaben zu besonderen Bedürfnissen der betroffenen Person, die bei der Ankunft von der ersuchten Partei erfüllt werden müssen;
    6. Litera f
      Gegebenenfalls Hinweise zu Sicherheitsmaßnahmen oder Informationen zur Gesundheit der betroffenen Person, die in Einzelfällen während der Rückübernahme notwendig sein könnten.
  2. Ziffer 2
    Die ersuchende Partei hat den Rückübernahmeantrag auf jede Kommunikationsweise, einschließlich elektronischer Mittel, an die ersuchte Partei zu senden.

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013165

Dokumentnummer

NOR40277561