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§ 12

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 111/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 111/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BMEIA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 111/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungsplan

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter hat im Einvernehmen mit der bzw. dem Auszubildenden und deren bzw. dessen Fachvorgesetzter bzw. Fachvorgesetztem nach Möglichkeit binnen drei Monaten nach Begründen des Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.
  2. Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 8,,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die anzurechnenden Ausbildungsmodule gemäß Paragraph 20,, die Begründung hierfür ist zu dokumentieren.
  3. Absatz 3,Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der bzw. die Auszubildende als zur Grundausbildung zugewiesen.
  4. Absatz 4,Die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und die Absolvierung von Prüfungen im Rahmen der Grundausbildung gelten als Dienstzeit. Die Vorgesetzten haben für die Teilnahme der betreffenden Bediensteten Sorge zu tragen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

07.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20013169

Dokumentnummer

NOR40277666