Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BMEIA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ausbildungsleiterin bzw. Ausbildungsleiter, Lehrbeauftragte
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ausbildungsleiterin bzw. Ausbildungsleiter ist jene Person, die die Leitung der für Aus- und Fortbildungsfragen zuständigen Organisationseinheit innehat.
(2)Absatz 2,Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Für Inhalte, die nicht durch Vortragende des Ressorts abgedeckt werden können, sind entsprechende Module der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) oder von anderen geeigneten Einrichtungen heranzuziehen.
Schlagworte
Ausbildungsfrage
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277658