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§ 7

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 111/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 111/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BMEIA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 111/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Erstorientierung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Bediensteten in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einarbeitung umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Unterweisung durch die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten über Organisation und Aufgaben des Ressortbereichs sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen,
    2. Ziffer 2
      die Einschulung in die ressortspezifischen EDV-Anwendungen und
    3. Ziffer 3
      ein Basispaket zu den Bereichen Dienst- und Besoldungsrecht, Dienstethos und Kommunikation.

Im RIS seit

07.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20013169

Dokumentnummer

NOR40277661