Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BMEIA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Allgemeine theoretische Ausbildung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die allgemeine theoretische Ausbildung besteht aus
dem verpflichtenden Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) in der aktuellen Fassung für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen gemäß Anlage 1 und
Wahlpflichtmodulen zum Ausbau und zur Stärkung von Soft Skills.
(2)Absatz 2,Die bzw. der Auszubildende hat die Teilnahme- sowie Prüfungsbestätigungen über die absolvierten Module der Dienstprüfungskommission im Wege der Ausbildungsleiterin bzw. des Ausbildungsleiters vorzulegen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Teilnahmebestätigung
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277663