Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 60/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 10
Inkrafttreten, Beendigung
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem sich die Vertragsparteien gegenseitig über diplomatische Kanäle darüber informiert haben, dass alle Anforderungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften erfüllt sind. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs der letzten Notifikation.
(2)Absatz 2,Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen frühestens an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten2, in Kraft tritt.
(3)Absatz 3,Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung über diplomatische Kanäle kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen 3 (drei) Monate nach Erhalt der Kündigungsmitteilung durch die andere Vertragspartei.
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und der österreichischen Bundesregierung über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen, abgeschlossen in Astana am 28. Tag des Februar, im Jahr 2025, in zwei Urschriften, jeweils in kasachischer, deutscher, englischer und russischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.
Im Falle von Auslegungsunterschieden der Bestimmungen dieses Abkommens wird auf den englischen Text Bezug genommen.
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2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2026.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026,.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277868