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Art. 10

Fassungen
ab 01.06.2026 — BGBl. III Nr. 63/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.06.2026 BGBl. III Nr. 63/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Bahamas)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2026,

Typ

Vertrag – Bahamas

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2026BGBl. III Nr. 63/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 10

PREISE

1. Jede Vertragspartei lässt zu, dass die Preise für Linienflugdienste von jedem Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen auf dem Markt festgelegt werden.

Das Eingreifen der Vertragsparteien ist auf folgende Fälle beschränkt:

  1. Absatz a,
    Verhinderung von unangemessen diskriminierenden Preisen oder Praktiken;
  2. Absatz b,
    Schutz der Verbraucher vor unangemessen hohen oder restriktiven Preisen, die auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder auf abgestimmte Verhaltensweisen von Luftfahrtunternehmen zurückzuführen sind, und
  3. Absatz c,
    Schutz der benannten Luftfahrtunternehmen vor Preisen, die aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionierung oder Unterstützung künstlich niedrig sind.

2. Die Preise für den internationalen Linienflugverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien müssen nicht gemeldet werden. Ungeachtet dessen gewähren die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien auf Anfrage weiterhin sofortigen Zugang zu Informationen über bisherige, bestehende und vorgeschlagene Preise in einer für diese Luftfahrtbehörden annehmbaren Weise und Form.

Im RIS seit

22.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20013179

Dokumentnummer

NOR40277881