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Art. 21

Fassungen
ab 01.06.2026 — BGBl. III Nr. 63/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.06.2026 BGBl. III Nr. 63/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Bahamas)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2026,

Typ

Vertrag – Bahamas

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.06.2026BGBl. III Nr. 63/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 21

KÜNDIGUNG

1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich ihren Entschluss mitteilen, dieses Abkommen zu kündigen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu übermitteln.

2. In diesem Fall endet das Abkommen zwölf (12) Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei, es sei denn, die Kündigung wird vor Ablauf dieser Frist im gegenseitigen Einvernehmen zurückgenommen. Liegt keine Empfangsbestätigung der anderen Vertragspartei vor, so gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach Eingang der Kündigung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation als eingegangen.

Im RIS seit

22.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20013179

Dokumentnummer

NOR40277893