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Anl. 1

Fassungen
ab 01.06.2026 — BGBl. III Nr. 62/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.06.2026 BGBl. III Nr. 62/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Laos)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2026,

Typ

Vertrag – Laos

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2026BGBl. III Nr. 62/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

A N H A N G

Abschnitt I:

A. Das/Die von der Republik Österreich namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen ist/sind berechtigt, Linienluftverkehrsdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Zielpunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in Österreich

Alle Punkte

Punkte in der VR Laos

Alle Punkte

B. Das/Die von der VR Laos namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen ist/sind berechtigt, Linienluftverkehrsdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Zielpunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in der VR Laos

Alle Punkte

Punkte in Österreich

Alle Punkte

Abschnitt II:

Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem/den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei ohne Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Luftfreiheit bedient werden.

Die Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Abschnitt III:

Luftverkehrsunternehmen beider Parteien können auf allen Flügen nach Belieben:

  1. Absatz a,
    Flüge in eine oder beide Richtungen durchführen;
  2. Absatz b,
    verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren
  3. Absatz c,
    Zwischenlandepunkte und Punkte danach wie in Absatz 1 dieses Anhangs angegeben, sowie Punkte in den Hoheitsgebieten der Parteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen;
  4. Absatz d,
    Landungen an beliebigen Punkten unterlassen;
  5. Absatz e,
    an jedem beliebigen Punkt Verkehr von jedem ihrer Luftfahrzeuge auf ein anderes ihrer Luftfahrzeuge verlagern;
  6. Absatz f,
    Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Gebietes der Vertragsparteien durchführen;
  7. Absatz g,
    Transitverkehr über das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei durchführen; und
  8. Absatz h,
    Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in ein und demselben Luftfahrzeug kombinieren.

Im RIS seit

22.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20013180

Dokumentnummer

NOR40277925