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Art. 19

Fassungen
ab 01.06.2026 — BGBl. III Nr. 62/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.06.2026 BGBl. III Nr. 62/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Laos)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2026,

Typ

Vertrag – Laos

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.06.2026BGBl. III Nr. 62/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 19

KÜNDIGUNG

1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluss bekannt geben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde zu übermitteln.

2. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen wird. Bei Nichtvorliegen einer Empfangsbestätigung seitens der anderen Vertragspartei gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach Erhalt der Kündigung durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.

Im RIS seit

22.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20013180

Dokumentnummer

NOR40277922