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Art. 3

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. III Nr. 67/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.08.2026 BGBl. III Nr. 67/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2026,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. III Nr. 67/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

  1. Ziffer eins
    Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens unterstützen die Verbindungsstellen einander und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten direkt in Verbindung treten.
  2. Ziffer 2
    Die Verbindungsstellen legen die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter fest.
  3. Ziffer 3
    Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren die Verbindungsstellen ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch, sobald die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.

Im RIS seit

08.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013184

Dokumentnummer

NOR40278295