Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 67/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 3
Aufgaben der Verbindungsstellen
Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens unterstützen die Verbindungsstellen einander und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten direkt in Verbindung treten.
Die Verbindungsstellen legen die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter fest.
Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren die Verbindungsstellen ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch, sobald die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278295