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Art. 6

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. III Nr. 67/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.08.2026 BGBl. III Nr. 67/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2026,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. III Nr. 67/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 6

Zahlung von Leistungen

  1. Ziffer eins
    Die zuständigen Träger zahlen Pensionen und andere Leistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an deren gesetzliche Vertreter.
  2. Ziffer 2
    In Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls deren gesetzlichen Vertretern Nachweise über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen und anderen Leistungen zu verlangen (eine nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten ausgestellte Lebensbestätigung).

Im RIS seit

08.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013184

Dokumentnummer

NOR40278298