Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 11
Berechnung von Leistungen ohne Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 9 Absatz 1 dieses Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278312