Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 19
Ärztliche Untersuchungen
Verlangt der zuständige Träger eines Vertragsstaates, dass sich ein Antragsteller oder Berechtigter, der sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, so ist diese auf Ersuchen dieses Trägers auf ihre Kosten von dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates zu veranlassen oder durchzuführen. Im Falle medizinischer Untersuchungen, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten durchzuführen sind, werden diese Untersuchungen von der Stelle des Aufenthalts- oder Wohnortes auf ihre Kosten veranlasst oder durchgeführt.
Schlagworte
Aufenthaltsort
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278320