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Art. 21

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. III Nr. 66/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.08.2026 BGBl. III Nr. 66/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2026,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. III Nr. 66/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 21

Zahlungen

1. Die Zahlung von Leistungen nach diesem Abkommen können in der Währung jedes der beiden Vertragsstaaten erbracht werden.

2. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen erfolgen in der Währung des Vertragsstaates, in dem die Leistung erbracht worden ist.

3. Zahlungen nach diesem Abkommen werden nach Maßgabe der Vereinbarungen oder Praxis geleistet, die zum Zeitpunkt der Zahlung in jedem der Vertragsstaaten in diesem Bereich gelten.

4. Falls ein Vertragsstaat Maßnahmen der Währungskontrolle oder ähnliche Maßnahmen verhängt, die die Zahlung, Überweisung oder die Übertragung von Vermögen oder finanzieller Mittel für Personen beschränken, die sich außerhalb dieses Vertragsstaates befinden, so hat er unverzüglich angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Zahlung jeglicher Beträge sicherzustellen, die nach diesem Abkommen an die in Artikel 3 bezeichneten Personen zu zahlen sind, die im anderen Vertragsstaat wohnen.

Im RIS seit

08.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013185

Dokumentnummer

NOR40278322