Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 26
Inkrafttreten des Abkommens
1. Die Vertragsstaaten unterrichten einander auf diplomatischem Wege schriftlich über den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des letzten Notenaustausches folgt, in Kraft.
2. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren jeweiligen Regierungen bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
3. GESCHEHEN zu Ulaanbaatar am 26. Mai 2025 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und mongolischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278327