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Art. 26

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. III Nr. 66/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.08.2026 BGBl. III Nr. 66/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2026,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. III Nr. 66/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 26

Inkrafttreten des Abkommens

1. Die Vertragsstaaten unterrichten einander auf diplomatischem Wege schriftlich über den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des letzten Notenaustausches folgt, in Kraft.

2. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren jeweiligen Regierungen bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

3. GESCHEHEN zu Ulaanbaatar am 26. Mai 2025 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und mongolischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgebend.

Im RIS seit

08.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013185

Dokumentnummer

NOR40278327