Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Allgemeine Bestimmungen
Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. In Bezug auf eine unselbständig erwerbstätige Person gilt das auch, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278307