Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung des Lehrlingseinkommens für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 133/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
L 2/2026/X/42/2
Geltungsbereich
Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
Persönlich: kaufmännische Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.Persönlich: kaufmännische Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß Litera b, beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278340