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§ 1 LFBAG-APO

Fassungen
ab 12.06.2026 — BGBl. II Nr. 135/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute12.06.2026 BGBl. II Nr. 135/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.06.2026BGBl. II Nr. 135/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG-APO

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben vergleiche Paragraph 21, Absatz eins,).

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung dient dazu, in einem allgemeinen Teil und in besonderen Teilen (Anlagen) die für die Durchführung der betrieblichen Ausbildungen und der Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den in Paragraph 5, Absatz eins, LFBAG 2024 genannten Ausbildungsgebieten in der Land- und Forstwirtschaft notwendigen Anforderungen näher festzulegen. Dies schließt nähere Regelungen zur Vorgangsweise bei der Berücksichtigung von Anrechnungen gemäß Paragraph 17, LFBAG 2024, bei der Anwendung ergänzender Zulassungsbestimmungen gemäß Paragraph 35, LFBAG 2024 und bei der Anwendung von Paragraph 36, LFBAG 2024 betreffend den Ersatz der Facharbeiterprüfung mit ein.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung enthält als besondere Teile der Ausbildungsordnung in den folgenden Anlagen die Beschreibung der in allen Ausbildungsgebieten (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 16 LFBAG 2024) vorausgesetzten Gegenstände des Teillehrganges (Moduls) „Allgemeinbildung“ (Anlage A) sowie in der Anlage 1 den Ausbildungsrahmenplan für das jeweilige Ausbildungsgebiet:

1.

Allgemeinbildung

(Anlage A)

2.

Berufsjagdwirtschaft (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16, LFBAG 2024)

(Anlage 1)

  1. Absatz 3,Auch die im Einzelnen zu beachtenden Regelungen für Ausbildungen und Prüfungen in den Schwerpunktausbildungen gemäß Paragraph 38, bzw. Paragraph 42, LFBAG 2024 bilden, soweit Ausbildungsschwerpunkte für bestimmte Ausbildungsgebiete festgelegt sind, einen Bestandteil dieser Verordnung.
  2. Absatz 4,Die Anlagen umfassen als besondere Teile der Prüfungsordnung auch die Prüfungspläne (Paragraph 49, Absatz eins, LFBAG 2024) mit den entsprechenden Festlegungen zu den Prüfungen.
  3. Absatz 5,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Personen jeden Geschlechts.
  4. Absatz 6,Verweisungen in dieser Verordnung auf Bundes- oder Landesgesetze beziehen sich jeweils auf jene Fassung des angeführten Gesetzes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Geltung stand.

Schlagworte

Ausbildungsordnung

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

20013189

Dokumentnummer

NOR40278401