Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben (vgl. § 21 Abs. 1).Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben vergleiche Paragraph 21, Absatz eins,).
Text
Protokollierung der Prüfung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsniederschrift (Prüfungsprotokoll) zu führen. Diese hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:
Termin und Ort der Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung (bzw. Schwerpunktprüfung);
die Zusammensetzung der Prüfungskommission;
die Daten des Prüfungskandidaten (Name, Geburtsdatum, Adresse des Hauptwohnsitzes);
die Leistungen bzw. Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen bzw. Teilprüfungsgegenständen sowie den Gesamterfolg;
die Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, soweit eine solche eingerichtet ist, ansonsten die des Prüfers.
(2)Absatz 2,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, bei der die betreffende Prüfungskommission eingerichtet war bzw. der Prüfer bestellt war, hat die Niederschriften von Abschlussprüfungen mindestens 60 Jahre aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungskandidaten nach Abschluss der Abstimmung der Prüfungskommission durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Gegen das Ergebnis einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Schlagworte
Facharbeiterprüfung, Lehrlingsausbildungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278418