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§ 18 LFBAG-APO

Fassungen
ab 12.06.2026 — BGBl. II Nr. 135/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute12.06.2026 BGBl. II Nr. 135/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

12.06.2026BGBl. II Nr. 135/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG-APO

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben vergleiche Paragraph 21, Absatz eins,).

Text

Protokollierung der Prüfung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsniederschrift (Prüfungsprotokoll) zu führen. Diese hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Termin und Ort der Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung (bzw. Schwerpunktprüfung);
    2. Ziffer 2
      die Zusammensetzung der Prüfungskommission;
    3. Ziffer 3
      die Daten des Prüfungskandidaten (Name, Geburtsdatum, Adresse des Hauptwohnsitzes);
    4. Ziffer 4
      die Leistungen bzw. Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen bzw. Teilprüfungsgegenständen sowie den Gesamterfolg;
    5. Ziffer 5
      die Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, soweit eine solche eingerichtet ist, ansonsten die des Prüfers.
  2. Absatz 2,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, bei der die betreffende Prüfungskommission eingerichtet war bzw. der Prüfer bestellt war, hat die Niederschriften von Abschlussprüfungen mindestens 60 Jahre aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungskandidaten nach Abschluss der Abstimmung der Prüfungskommission durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Gegen das Ergebnis einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Schlagworte

Facharbeiterprüfung, Lehrlingsausbildungsstelle

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

20013189

Dokumentnummer

NOR40278418