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§ 4 LFBAG-APO

Fassungen
ab 12.06.2026 — BGBl. II Nr. 135/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute12.06.2026 BGBl. II Nr. 135/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.06.2026BGBl. II Nr. 135/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG-APO

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben vergleiche Paragraph 21, Absatz eins,).

Text

Sachliche und persönliche Eignungsbedingungen an Lehrlinge

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Erfüllung der in Paragraph 8, Absatz eins und 2 LFBAG 2024 genannten Voraussetzungen, um eine Lehre im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, LFBAG 2024 antreten zu dürfen, ist unbeschadet des Absatz 2 und des Absatz 3, durch die Vorlage des Abschlusszeugnisses der Pflichtschule oder durch eine entsprechende Schulbesuchsbestätigung nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Stellt der Lehrberuf gemäß den in dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan angeführten sachlichen und persönlichen Eignungsbedingungen besondere Anforderungen, so hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle insbesondere auf der Grundlage von Augenschein oder der Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Gutachten festzustellen, ob diese Anforderungen erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Für den Antritt einer Lehre im Lehrberuf „Berufsjagdwirtschaft“ (Paragraph 5, Abs. Ziffer 16, LFBAG 2024) gelten die in Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 LFBAG 2024 genannten Voraussetzungen dann als erfüllt:
    1. eins Punkt ,
      wenn die persönliche und körperliche Eignung durch ein amts- oder fachärztliches Zeugnis und ein fachpsychologisches Zeugnis nachgewiesen wird, aus welchen insbesondere auch hervorgeht, dass gegen den Umgang und Besitz des Lehrlings mit Schusswaffen keine Bedenken bestehen. Die Vertrauenswürdigkeit ist durch einen Strafregisterauszug zu bescheinigen, der nicht älter als drei Monate ist, und
    2. 2 Punkt ,
      wenn die sachliche Eignung durch die Vorlage einer in einem österreichischen Bundesland gültigen Jagdkarte, die aktuell zum Jagen in einem Bundesland in Österreich berechtigt, und durch ein positives Abschlusszeugnis einer forstkundlichen Ausbildung, die den Anforderungen des Paragraph 8, Absatz 4, LFBAG 2024 entspricht, nachgewiesen wird. Sofern keine Jagdkarte vorgelegt werden kann, die Zeugnisse gemäß Ziffer eins und die forstliche Vorbildung gemäß Satz 1 jedoch vorliegen, so hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzuschreiben, dass eine gültige Jagdkarte längstens bis zum Ende des ersten Lehrjahres vorzulegen ist und dass der Lehrberechtigte dafür Sorge trägt, dass der Lehrling umgehend und laufend zu den Gefahren im Umgang mit Waffen unterwiesen wird. Die Paragraph 55 und Paragraph 56, LFBAG 2024 sind anzuwenden.

Schlagworte

Lehrlingsbildungsstelle

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

20013189

Dokumentnummer

NOR40278404