Rechtstracker.at

§ 1 DQV

Fassungen
ab 16.06.2026 — BGBl. II Nr. 138/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute16.06.2026 BGBl. II Nr. 138/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstequalitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.06.2026BGBl. II Nr. 138/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DQV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

1. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph eins,

Ziel dieser Verordnung ist Transparenz für Endnutzer von Internetzugangsdiensten und von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten – soweit sie zumindest einige Komponenten des Netzes entweder unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren – zu schaffen und den Qualitätswettbewerb zu fördern, indem Parameter für die Dienstequalität festgelegt werden sowie eine Veröffentlichungspflicht normiert wird. Weiters werden geeignete Maßnahmen vorgeschrieben, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen eingehen und diese in die Lage versetzen, Telekommunikationsdienste gleichermaßen wie Menschen ohne Behinderungen in Anspruch zu nehmen.

Im RIS seit

15.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20013192

Dokumentnummer

NOR40278494