Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstequalitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 138/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
Ziel dieser Verordnung ist Transparenz für Endnutzer von Internetzugangsdiensten und von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten – soweit sie zumindest einige Komponenten des Netzes entweder unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren – zu schaffen und den Qualitätswettbewerb zu fördern, indem Parameter für die Dienstequalität festgelegt werden sowie eine Veröffentlichungspflicht normiert wird. Weiters werden geeignete Maßnahmen vorgeschrieben, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen eingehen und diese in die Lage versetzen, Telekommunikationsdienste gleichermaßen wie Menschen ohne Behinderungen in Anspruch zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278494