Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstequalitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 138/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
3. Abschnitt
Parameter für Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten soweit sie zumindest einige Komponenten des Netzes kontrollieren
Beschwerden über Richtigkeit der Rechnung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Verpflichtete haben sowohl die Gesamtanzahl der Rechnungen als auch die Anzahl jener Rechnungen, die zu einer Beschwerde durch den Endnutzer über die Richtigkeit einer bestimmten Rechnung führen, zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Der Verpflichtete hat den Anteil der Rechnungen, gegen die Beschwerde über die Richtigkeit erhoben wird, anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278500