Rechtstracker.at

§ 7 DQV

Fassungen
ab 16.06.2026 — BGBl. II Nr. 138/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute16.06.2026 BGBl. II Nr. 138/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstequalitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

16.06.2026BGBl. II Nr. 138/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DQV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

3. Abschnitt
Parameter für Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten soweit sie zumindest einige Komponenten des Netzes kontrollieren

Beschwerden über Richtigkeit der Rechnung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Verpflichtete haben sowohl die Gesamtanzahl der Rechnungen als auch die Anzahl jener Rechnungen, die zu einer Beschwerde durch den Endnutzer über die Richtigkeit einer bestimmten Rechnung führen, zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Der Verpflichtete hat den Anteil der Rechnungen, gegen die Beschwerde über die Richtigkeit erhoben wird, anzugeben.

Im RIS seit

15.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20013192

Dokumentnummer

NOR40278500