Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Minderung der Treibhausgasemissionen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Damit erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs für die in § 6 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2025, genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss die erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen mindestens 70% betragen.Damit erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs für die in Paragraph 6, Absatz eins, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2025,, genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss die erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen mindestens 70% betragen. (2)Absatz 2,Für die Zwecke des Abs. 1 ist die durch die Verwendung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs erzielte Treibhausgaseinsparung nach den Vorgaben der delegierten Verordnung gemäß Art. 29a Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu berechnen.Für die Zwecke des Absatz eins, ist die durch die Verwendung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs erzielte Treibhausgaseinsparung nach den Vorgaben der delegierten Verordnung gemäß Artikel 29 a, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zu berechnen.
(3)Absatz 3,Wirtschaftsteilnehmer haben Aufzeichnungen über ihre Berechnungen gemäß Abs. 1 zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.Wirtschaftsteilnehmer haben Aufzeichnungen über ihre Berechnungen gemäß Absatz eins, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278514