Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Prüfung durch die Europäische Kommission
§ 9.Paragraph 9,
In Zweifelsfällen kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die Prüfung der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen bei der Europäischen Kommission nach Maßgabe des Art. 30 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 beantragen. Ein solcher Antrag kann auf dem Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers beruhen. In Zweifelsfällen kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die Prüfung der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen bei der Europäischen Kommission nach Maßgabe des Artikel 30, Absatz 10, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, beantragen. Ein solcher Antrag kann auf dem Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers beruhen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278521