Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 149/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 149/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 149/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Teilzeitarbeit

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat eine von betreuungspflichtigen Bediensteten angestrebte Teilzeitarbeit zuzulassen, soweit dies unter Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes möglich ist. Für die Bediensteten darf durch die Inanspruchnahme dieser Arbeitszeitmodelle keinerlei berufliche Benachteiligung entstehen.
  2. Absatz 2,Bei der Festlegung von Besprechungszeiten ist nach Maßgabe der dienstlichen Möglichkeiten auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und Personen mit (Kinder-)Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen bzw. sind diese rechtzeitig bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Bei der Anordnung von Mehrdienstleistungen oder Mehrarbeit ist auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Der Dienstgeber hat zur Unterstützung von betreuungspflichtigen Bediensteten die konkreten Rahmenbedingungen festzulegen, unter denen Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit (Teilzeit) Mehrdienstleistungen bzw. Journaldienste erbringen sowie Nebentätigkeit ausüben können.

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

20013198

Dokumentnummer

NOR40278612