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§ 24

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 149/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 149/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 149/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

4. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Paragraph 24,

Die nachfolgenden Schlussbestimmungen regeln Anwendungsbereich, Umsetzung und Inkraft-treten des Frauenförderungsplanes:

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Frauenförderungsplanes sind auf alle Ressortangehörigen sinngemäß anzuwenden, unabhängig von einem Arbeitsverhältnis in Teilzeit.
  2. Absatz 2,Die Umsetzung der in diesem Frauenförderungsplan angeführten Maßnahmen obliegt den Organen, die nach der jeweiligen Geschäftseinteilung Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Ausbildung betreffenden Angelegenheiten zu treffen oder zu erstatten haben.
  3. Absatz 3,Die Evaluierung des Frauenförderungsplanes obliegt der Abteilung AllgPersAng. Die dazu erforderlichen Strukturen und Aufgabenbereiche sind zu schaffen.
  4. Absatz 4,Im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes, ist ein Steuerungselement auf Ebene der Ressortleitung einzurichten. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist zu diesen Treffen einzuladen.
  5. Absatz 5,Dieser Frauenförderungsplan tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  6. Absatz 6,Der Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Landesverteidigung, verlautbart im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2023,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

20013198

Dokumentnummer

NOR40278621