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Anl. 1 FH-GuK-AV 2026

Fassungen
ab 25.06.2026 — BGBl. II Nr. 152/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute25.06.2026 BGBl. II Nr. 152/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

25.06.2026BGBl. II Nr. 152/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FH-GuK-AV 2026

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 1/1

QUALIFIKATIONSPROFIL – PROFESSIONSÜBERGREIFENDE KOMPETENZEN

Die im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung zu vermittelnden professionsübergreifenden Kompetenzen umfassen:

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Kompetenzen einschließlich Kompetenz bei Notfällen
  2. Ziffer 2
    Sozial-kommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen
  3. Ziffer 3
    Wissenschaftliche Kompetenzen

1. Allgemeine Kompetenzen einschließlich Kompetenz bei Notfällen Die Absolventin/Der Absolvent kann …

  1. Ziffer eins
    auf Grundlage berufsethischer Grundsätze handeln;
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen zur Qualitätssicherung, der Hygiene und des Umwelt- und Klimaschutzes in allen Settings als handlungsleitend erkennen und anwenden sowie nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen handeln;
  3. Ziffer 3
    umwelt- und klimabedingte gesundheitliche Auswirkungen identifizieren und ist in der Lage, im intra- und interprofessionellen Team Maßnahmen zur Prävention umwelt- und klimabedingter Gesundheitsgefahren zu entwickeln und umzusetzen sowie Belastungen, die aufgrund von klimatischen Bedingungen vulnerable Personen betreffen, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen;
  4. Ziffer 4
    die Sachverständigentätigkeit im eigenen beruflichen Kontext verstehen sowie fachspezifische Gutachten erstellen;
  5. Ziffer 5
    im Qualitätsmanagement Maßnahmen zur Qualitätssicherung, -kontrolle und -entwicklung durchführen, sowie an der Erarbeitung von Standards, Richtlinien und Leitlinien sowie deren Anwendung mitwirken;
  6. Ziffer 6
    im Rahmen der Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden der Gesundheits- und Sozialberufe nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsvorschriften tätig werden;
  7. Ziffer 7
    die Aufgaben im Rahmen der Beratung, Schulung und Aufklärung in den Bereichen Gesundheitsförderung und Prävention erfüllen;
  8. Ziffer 8
    einen Beitrag zur Förderung der Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung leisten;
  9. Ziffer 9
    in Betreuung bzw. Pflege übernommene Personen beim Erwerb der digitalen Gesundheitskompetenz anleiten;
  10. Ziffer 10
    Informations- und Kommunikationstechnologien anwenden, einsetzen (z.B. DIGAs, ELGA) und kritisch reflektieren;
  11. Ziffer 11
    gesundheitsbezogene Informationen im Fachbereich recherchieren und bewerten;
  12. Ziffer 12
    in Gesundheitsfragen die Fürsprache für Anliegen von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen und Menschen mit Behinderungen übernehmen;
  13. Ziffer 13
    die Aufgaben im Rahmen der Betreuung und Begleitung von Personen und deren Familien- und Bezugssystem sowie Organisationen und Einrichtungen im Sinne der Gesundheits- und Pflegeversorgung umsetzen;
  14. Ziffer 14
    Anzeichen von Gewalteinwirkung, insbesondere Gewalt im sozialen Nahraum, psychische, physische, sexualisierte und strukturelle Gewalt erkennen sowie die Betroffenen, insbesondere Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen, an entsprechende Hilfsangebote weiterverweisen und kennt die entsprechenden Melde- und Anzeigepflichten;
  15. Ziffer 15
    nach den für die freiberufliche Berufsausübung erforderlichen organisatorischen, ökonomischen und betriebswirtschaftlichen wie auch ökologischen Grundsätzen handeln und den dafür vorgesehenen rechtlichen Rahmen einhalten;
  16. Ziffer 16
    Verantwortung für Planung, Organisation, Priorisierung, Umsetzung und Evaluierung des eigenen Arbeitsprozesses übernehmen;
  17. Ziffer 17
    Notfälle erkennen und einschätzen, die entsprechende Erste Hilfe leisten sowie lebensrettende Sofortmaßnahmen setzen, wie Herzdruckmassage und Beatmung, Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus, Sauerstoffgabe, sowie weitere notwendige Veranlassungen, wie das unverzügliche Verständigen von Ärztinnen und Ärzten treffen;
  18. Ziffer 18
    mit anderen Professionen und Disziplinen im Gesundheits- und Sozialbereich in Kenntnis deren spezifischer Aufgaben und Kernkompetenzen zusammenarbeiten, die Grenzen der eigenen Berufsausübung kommunizieren und erkennen, wann eine Weiterleitung der Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Klientinnen und Klienten, verbunden mit welchen Informationen, an andere Professionen und Disziplinen im Gesundheits- und Sozialbereich erforderlich ist oder eine Rückkoppelung mit der behandelnden Ärztin/mit dem behandelnden Arzt erforderlich ist;
  19. Ziffer 19
    die eigene Expertise in ein interdisziplinäres und interprofessionelles Team einbringen.

Anlage 1/2 2. Sozial-kommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen

Die Absolventinnen und Absolventen haben sozial-kommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs-und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung erworben.

Die Absolventin/Der Absolvent kann …

  1. Ziffer eins
    die eigene Handlungskompetenz hinsichtlich rechtlicher, fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen realistisch einschätzen und reflektieren;
  2. Ziffer 2
    eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;
  3. Ziffer 3
    kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, die für die Bewältigung komplexer interdisziplinärer und interprofessioneller Aufgaben erforderlich sind, einsetzen;
  4. Ziffer 4
    mit anderen Professionen und Disziplinen unter den berufsgesetzlichen und organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen respektvoll, lösungs- und teamorientiert unter Berücksichtigung der Diversität aller am Arbeitsprozess Beteiligten zusammenarbeiten, um eine optimale Versorgung der zu behandelnden Person sicherzustellen;
  5. Ziffer 5
    bei auftretenden Konflikten im interdisziplinären und interprofessionellen Team an Problemlösungsstrategien mitwirken;
  6. Ziffer 6
    die Bedeutung von Intervision und Supervision als unterstützende Reflexions- und Lernformate im interprofessionellen Team verstehen, kennt ausgewählte Methoden und kann deren Nutzen für die persönliche und berufliche Weiterentwicklung sowie für die Qualität der Zusammenarbeit einschätzen;
  7. Ziffer 7
    Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und eine Vertrauensbasis gegenüber der zu pflegenden Person, deren Angehörigen bzw. sonstigen nahestehenden Personen aufbauen;
  8. Ziffer 8
    die Techniken einer patientinnen- und patienten- bzw. klientinnen- und klientenzentrierten Gesprächsführung anwenden;
  9. Ziffer 9
    Menschen mit einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden, Lebensweisen und Werthaltungen begegnen und Menschenrechte sowie Patientinnen- und Patientenrechte einhalten;
  10. Ziffer 10
    das Leben und die Würde des Menschen ungeachtet der Herkunft, Nationalität, der Hautfarbe, der Religion, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung oder sozialen Zugehörigkeit wahren;
  11. Ziffer 11
    die Verpflichtung zur Fortbildung und zum lebenslangen Lernen unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an die fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen verstehen und den diesbezüglichen eigenen beruflichen Entwicklungsprozess aktiv gestalten;
  12. Ziffer 12
    zur Weiterentwicklung der Profession beitragen.

Anlage 1/3 3. Wissenschaftliche Kompetenzen Die Absolventin/Der Absolvent kann …

  1. Ziffer eins
    berufliches Handeln an der aktuellen Evidenzlage ausrichten;
  2. Ziffer 2
    geplante und getroffene Maßnahmen im professionsspezifischen Handlungsprozess evidenzbasiert begründen und evaluieren;
  3. Ziffer 3
    aktuelle professionsspezifische wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen oder internationalen Bereich recherchieren, evaluieren und dem Forschungsstand entsprechend aufbereiten und in die Praxis transferieren;
  4. Ziffer 4
    pflegespezifische, interdisziplinäre oder interprofessionelle Forschungsprojekte und ihre Entwicklung sowie die Generierung professionsspezifischer wissenschaftlicher Evidenz anregen sowie daran mitwirken;
  5. Ziffer 5
    relevante wissenschaftliche Forschungsmethoden auswählen und anwenden;
  6. Ziffer 6
    wissenschaftliche Erkenntnisse für die berufliche und wissenschaftliche Weiterentwicklung nutzbar machen und evidenzbasiertes Wissen weitergeben;
  7. Ziffer 7
    Informationen und Daten im jeweiligen wissenschaftlichen Handlungsfeld insbesondere mithilfe digitaler Technologien zielgerichtet finden, bewerten und interpretieren.

Schlagworte

Qualitätskontrolle, Qualitätsentwicklung, Gesundheitspflegeausbildung, Umweltschutz, Gesundheitsberuf, Informationstechnologie, Familiensystem, Gesundheitsversorgung, Meldepflicht, Gesundheitsbereich, Reflexionsformat, Informationsgespräch, Patientinnenrecht

Im RIS seit

25.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Gesetzesnummer

20013199

Dokumentnummer

NOR40278636