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§ 2 FH-GuK-AV 2026

Fassungen
ab 25.06.2026 — BGBl. II Nr. 152/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute25.06.2026 BGBl. II Nr. 152/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

25.06.2026BGBl. II Nr. 152/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FH-GuK-AV 2026

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Mindestanforderungen an die Ausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4 600 Stunden zu betragen. Die praktische Ausbildung hat mindestens 2 300 Stunden zu betragen.
  2. Absatz 2,Die Vermittlung der im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen hat an den
    1. Ziffer eins
      Ausbildungseinrichtungen durch eine theoretische Ausbildung und
    2. Ziffer 2
      Praktikumsstellen durch eine praktische Ausbildung
    zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die Mindestinhalte der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß der Anlage 3 zu vermitteln.
  4. Absatz 4,Die Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 4 sind im Rahmen der praktischen Ausbildung einzuhalten.
  5. Absatz 5,Die Ausbildung hat zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein dem Ausbildungsfortschritt entsprechendes Fertigkeitentraining in Kleingruppen zu umfassen (Dritter Lernort, Simulation). Ein Fertigkeitentraining kann im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung durchgeführt werden, wobei dieses 20% des Gesamtausmaßes der praktischen Ausbildung nicht überschreiten darf.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Im RIS seit

25.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Gesetzesnummer

20013199

Dokumentnummer

NOR40278629