Rechtstracker.at

§ 3 GuK-LFV 2026

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 151/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 151/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. II Nr. 151/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-LFV 2026

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Qualifikationsprofile

Qualifikationen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Höherqualifizierung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege ist das in der Anlage 1 festgelegte Qualifikationsprofil zu vermitteln.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungen gemäß Absatz eins, haben einen Umfang von mindestens 120 ECTS und einen Masterabschluss vorzusehen und können modular gestaltet werden und einen Zwischenabschluss für die Qualifikation in der Praxisanleitung vorsehen.
  3. Absatz 3,Ausbildungen gemäß Absatz eins, haben insbesondere folgende Themenbereiche zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Grundlagen der Pflegepädagogik,
    2. Ziffer 2
      Bildungsentwicklung und Bildungsmanagement,
    3. Ziffer 3
      Lehren und Lernen,
    4. Ziffer 4
      Berufspraktikum,
    5. Ziffer 5
      Masterarbeit.
  4. Absatz 4,Das Berufspraktikum gemäß Absatz 3, Ziffer 4, hat mindestens 14 ECTS zu umfassen und ist im Zusammenhang mit den in der Anlage 1 angeführten Handlungsfeldern „Theoriegeleitet Lehr- und Lernsituationen gestalten“ (Punkt römisch drei.1), „Entwicklung einer professionellen Identität“ (Punkt römisch eins.3) und „Lernberatung“ (Punkt römisch drei.3) durchzuführen. Im Rahmen des Berufspraktikums sind verpflichtend Unterrichte im Ausmaß von mindestens 10 Unterrichtseinheiten zu planen und durchzuführen.
  5. Absatz 5,Die Masterarbeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, hat einen pflegefachlichen Schwerpunkt in Verbindung mit einem Schwerpunkt in Bezug auf Bildungsentwicklung und Bildungsmanagement aufzuweisen.
  6. Absatz 6,Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die keinen Ausbildungsabschluss auf Bachelorniveau haben, können Ausbildungen gemäß Absatz eins, auch im Rahmen von Studiengängen, Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen, die keinen Masterabschluss vorsehen, durchgeführt werden. Diese Ausbildungen haben mindestens 100 ECTS zu umfassen und anstelle der Masterarbeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, eine Abschlussarbeit mit den Anforderungen des Absatz 5, zu beinhalten.

Schlagworte

Lehrsituation, Gesundheitspflege

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013201

Dokumentnummer

NOR40278663