Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Qualifikationsprofile
Qualifikationen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für die Höherqualifizierung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege ist das in der Anlage 1 festgelegte Qualifikationsprofil zu vermitteln.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungen gemäß Abs. 1 haben einen Umfang von mindestens 120 ECTS und einen Masterabschluss vorzusehen und können modular gestaltet werden und einen Zwischenabschluss für die Qualifikation in der Praxisanleitung vorsehen.Die Ausbildungen gemäß Absatz eins, haben einen Umfang von mindestens 120 ECTS und einen Masterabschluss vorzusehen und können modular gestaltet werden und einen Zwischenabschluss für die Qualifikation in der Praxisanleitung vorsehen.
(3)Absatz 3,Ausbildungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere folgende Themenbereiche zu umfassen:Ausbildungen gemäß Absatz eins, haben insbesondere folgende Themenbereiche zu umfassen:
Grundlagen der Pflegepädagogik,
Bildungsentwicklung und Bildungsmanagement,
(4)Absatz 4,Das Berufspraktikum gemäß Abs. 3 Z 4 hat mindestens 14 ECTS zu umfassen und ist im Zusammenhang mit den in der Anlage 1 angeführten Handlungsfeldern „Theoriegeleitet Lehr- und Lernsituationen gestalten“ (Punkt III.1), „Entwicklung einer professionellen Identität“ (Punkt I.3) und „Lernberatung“ (Punkt III.3) durchzuführen. Im Rahmen des Berufspraktikums sind verpflichtend Unterrichte im Ausmaß von mindestens 10 Unterrichtseinheiten zu planen und durchzuführen.Das Berufspraktikum gemäß Absatz 3, Ziffer 4, hat mindestens 14 ECTS zu umfassen und ist im Zusammenhang mit den in der Anlage 1 angeführten Handlungsfeldern „Theoriegeleitet Lehr- und Lernsituationen gestalten“ (Punkt römisch drei.1), „Entwicklung einer professionellen Identität“ (Punkt römisch eins.3) und „Lernberatung“ (Punkt römisch drei.3) durchzuführen. Im Rahmen des Berufspraktikums sind verpflichtend Unterrichte im Ausmaß von mindestens 10 Unterrichtseinheiten zu planen und durchzuführen.
(5)Absatz 5,Die Masterarbeit gemäß Abs. 3 Z 5 hat einen pflegefachlichen Schwerpunkt in Verbindung mit einem Schwerpunkt in Bezug auf Bildungsentwicklung und Bildungsmanagement aufzuweisen.Die Masterarbeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, hat einen pflegefachlichen Schwerpunkt in Verbindung mit einem Schwerpunkt in Bezug auf Bildungsentwicklung und Bildungsmanagement aufzuweisen.
(6)Absatz 6,Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die keinen Ausbildungsabschluss auf Bachelorniveau haben, können Ausbildungen gemäß Abs. 1 auch im Rahmen von Studiengängen, Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen, die keinen Masterabschluss vorsehen, durchgeführt werden. Diese Ausbildungen haben mindestens 100 ECTS zu umfassen und anstelle der Masterarbeit gemäß Abs. 3 Z 5 eine Abschlussarbeit mit den Anforderungen des Abs. 5 zu beinhalten.Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die keinen Ausbildungsabschluss auf Bachelorniveau haben, können Ausbildungen gemäß Absatz eins, auch im Rahmen von Studiengängen, Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen, die keinen Masterabschluss vorsehen, durchgeführt werden. Diese Ausbildungen haben mindestens 100 ECTS zu umfassen und anstelle der Masterarbeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, eine Abschlussarbeit mit den Anforderungen des Absatz 5, zu beinhalten.
Schlagworte
Lehrsituation, Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278663