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§ 8 GuK-LFV 2026

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 151/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 151/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. II Nr. 151/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-LFV 2026

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

4. Abschnitt
EWR-Anerkennungen

Ausgleichsmaßnahmen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung), die im Rahmen der Anerkennung von in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten Spezialisierungen für Lehraufgaben und Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 30, Absatz 2, GuKG vorgeschrieben wurden, sind an einer gemäß Paragraph 5, bzw. Paragraph 6, anerkannten Ausbildung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Ein Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 30, Absatz 3, GuKG ist unter Ausweisung der erworbenen Kompetenzen zu bewerten.
  3. Absatz 3,Eine Eignungsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 4, GuKG ist unter Ausweisung des Prüfungserfolgs zu beurteilen.
  4. Absatz 4,Über den erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgang, einschließlich der allfälligen Teilnahme an einer Zusatzausbildung, bzw. die erfolgreich absolvierte Eignungsprüfung ist von der Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 5, bzw. Paragraph 6, eine Bestätigung auszustellen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013201

Dokumentnummer

NOR40278668