Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. III Nr. 76/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.08.2026 BGBl. III Nr. 76/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2026,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. III Nr. 76/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft“ eine Gefahr für die Sicherheit im Luftraum, die durch ein bemanntes oder unbemanntes Luftfahrzeug oder eine andere luftgestützte Plattform ausgelöst wird, das oder die im Verdacht steht, rechtswidrig verwendet zu werden und eine Verletzung der Lufthoheit darzustellen,
  2. Ziffer 2
    „Aufnahmestaat“ der Staat, in dessen Gebiet Maßnahmen der Zusammenarbeit stattfinden,
  3. Ziffer 3
    „Entsendestaat“ der Staat, der militärische Luftfahrzeuge und sonstiges für die Durchführung dieses Abkommens erforderliches militärisches Material sowie Personal in das Gebiet des anderen Staates zu Maßnahmen der Zusammenarbeit entsendet,
  4. Ziffer 4
    „zuständige Stellen“ diejenigen Stellen des Entsende- und des Aufnahmestaats, die nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Bestimmungen für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.

Schlagworte

Entsendestaat

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013202

Dokumentnummer

NOR40278677