Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. III Nr. 76/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.08.2026 BGBl. III Nr. 76/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2026,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. III Nr. 76/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 11

Untersuchung von Flugunfällen oder -zwischenfällen

Im Falle eines Flugunfalls oder -zwischenfalls obliegt die Untersuchung den zuständigen Stellen jenes Staates, in dessen Gebiet der Flugunfall oder -zwischenfall stattgefunden hat. Die zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen Vertreter in die Untersuchungskommission entsenden. Beide Staaten stellen einander unverzüglich alle relevanten Informationen zum Flugunfall oder -zwischenfall zur Verfügung.

Schlagworte

Flugzwischenfall

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013202

Dokumentnummer

NOR40278687