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Art. 3

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. III Nr. 76/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.08.2026 BGBl. III Nr. 76/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2026,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. III Nr. 76/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 3

Maßnahmen der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Zusammenarbeit tauschen die Vertragsparteien regelmäßig Informationen über die allgemeine Luftlage aus.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien sehen die folgenden Maßnahmen gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft vor, die im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen ergriffen werden können:
    1. Ziffer eins
      Überwachung und Verfolgung, auch ohne für den Überwachten sichtbar zu werden,
    2. Ziffer 2
      visuelle Überprüfung,
    3. Ziffer 3
      Begleitung, einschließlich Hilfeleistung bei Luftnotlagen,
    4. Ziffer 4
      Erstellen eines visuellen Nachweises,
    5. Ziffer 5
      Befragung,
    6. Ziffer 6
      Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Änderung der Flugroute und
    7. Ziffer 7
      Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Landung auf einem bezeichneten Flugplatz.
  3. Absatz 3,Maßnahmen, mit denen die Anwendung oder die Androhung von Gewalt, einschließlich des Einsatzes von Waffen, verbunden ist, dürfen im Aufnahmestaat nicht durchgeführt werden.

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013202

Dokumentnummer

NOR40278679