Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 76/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 6
Unterstützungsleistungen
Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens erbringen die Vertragsparteien insbesondere nachfolgende Unterstützungsleistungen:
Versorgung der Luftfahrzeuge des Entsendestaats auf geeigneten und zur Verfügung stehenden Flugplätzen des Aufnahmestaats sowie Bereitstellung und Nutzung dieser Flugplätze als mögliche Ausweichflugplätze und
Überlassen von Material und Ausrüstungsgegenständen zur vorübergehenden Nutzung.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278682