Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 76/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 8
Technische und militärische Sicherheit
(1)Absatz eins,Die technische Sicherheit der Luftfahrzeuge und des militärischen Materials des Entsendestaats, die sich im Rahmen einer in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahme im Aufnahmestaat befinden, wird durch die zuständigen Stellen des Entsendestaats gewährleistet.
(2)Absatz 2,Die militärische Sicherheit obliegt dem Aufnahmestaat und richtet sich nach dessen Gesetzen und Bestimmungen. Die zuständigen Stellen des Entsendestaats arbeiten mit den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats unter deren Führung und Kontrolle zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278684