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Art. 8

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. III Nr. 76/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.08.2026 BGBl. III Nr. 76/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2026,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. III Nr. 76/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 8

Technische und militärische Sicherheit

  1. Absatz eins,Die technische Sicherheit der Luftfahrzeuge und des militärischen Materials des Entsendestaats, die sich im Rahmen einer in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahme im Aufnahmestaat befinden, wird durch die zuständigen Stellen des Entsendestaats gewährleistet.
  2. Absatz 2,Die militärische Sicherheit obliegt dem Aufnahmestaat und richtet sich nach dessen Gesetzen und Bestimmungen. Die zuständigen Stellen des Entsendestaats arbeiten mit den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats unter deren Führung und Kontrolle zusammen.

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013202

Dokumentnummer

NOR40278684