Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 10Anlage 10
Text
Anlage 10
Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Diätologie
Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 stattzufinden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, stattzufinden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.
Die praktische Ausbildung hat präventive, kurative, rehabilitative und palliative Bereiche zu umfassen.
Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind mindestens 10 diätologische (Teil)Prozesse in den Pflicht-und Wahlbereichen unter Berücksichtigung oraler, enteraler und parenteraler Ernährungskonzepte durchzuführen und zu dokumentieren.
Pflichtbereiche:
Endokrinologie unter besonderer Berücksichtigung des Diabetes mellitus und anderer Stoffwechselerkrankungen
Alle Pflichtbereiche umfassen auch Gesundheitsförderung und Prävention.
Wahlbereiche nach individuellem Schwerpunkt zB:
Allergologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kardiologie, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Pulmologie, Psychiatrie, Rheumatologie, Geriatrie, Intensivmedizin, Klinische Immunologie
Interprofessioneller Bereich, insbesondere in Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen
Ernährungsmarketing, Ernährungskommunikation und Ernährungsbildung
Schlagworte
Kinderheilkunde, Gesundheitsberuf
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278709