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Anl. 6 FH-MTD-AV 2026

Fassungen
ab 25.06.2026 — BGBl. II Nr. 154/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 6 heute25.06.2026 BGBl. II Nr. 154/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

25.06.2026BGBl. II Nr. 154/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FH-MTD-AV 2026

Index

80/03 Weinrecht

Text

Anlage 6

Professionsspezifische Kompetenzen
PHYSIOTHERAPIE

Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, physiotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen physiotherapeutischen Handeln in der Gesundheitsförderung und Prävention, Therapie, Rehabilitation und Palliativversorgung zu verknüpfen, um diese in allen medizinischen Fachbereichen, insbesondere in den medizinischen Fachbereichen Arbeitsmedizin, Chirurgie, Gynäkologie/Geburtshilfe, Geriatrie, Innere Medizin/Kardiologie/Pulmologie, Intensivmedizin, Pädiatrie, Neurologie, Onkologie, Orthopädie/Traumatologie, Physikalische Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Urologie/Proktologie anzuwenden.

Die Durchführung von Maßnahmen in der Physiotherapie bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Die Absolventin oder der Absolvent kann

  1. Ziffer eins
    entsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
  2. Ziffer 2
    den physiotherapeutischen Prozess durchführen;
  3. Ziffer 3
    Informationen zu gesundheitsrelevanten Aspekten, zur Vorgeschichte, vorausgegangenen Interventionen und damit verbundenen Ergebnissen einholen;
  4. Ziffer 4
    einen systematischen Screening-Prozess mit dem Ziel durchführen, Symptome und Zeichen zu identifizieren, die eine (zahn)ärztliche Begutachtung erforderlich machen;
  5. Ziffer 5
    die Indikationen/Kontraindikationen für eine weitere physiotherapeutische Untersuchung identifizieren;
  6. Ziffer 6
    die physiotherapeutische Zuständigkeit für die vorliegende Problemstellung klären;
  7. Ziffer 7
    eine hypothesenbasierte Auswahl von Maßnahmen zur Problemidentifizierung treffen;
  8. Ziffer 8
    die physiotherapeutische Diagnose basierend auf dem Ergebnis des diagnostischen Prozesses auf der Struktur-, Funktions-, Aktivitäts- und Partizipationsebene unter Berücksichtigung der umwelt- und personenbezogenen Faktoren ableiten und dokumentieren;
  9. Ziffer 9
    ein motivationsförderndes, vertrauensvolles, transparentes Therapieumfeld schaffen;
  10. Ziffer 10
    die physiotherapeutischen Therapieziele nach bio-psycho-sozialen Aspekten definieren und priorisieren unter Einbeziehung der Wechselwirkungen zwischen den vier Wirkbereichen:
    1. Litera a
      Bewegungssystem
    2. Litera b
      Organsystem
    3. Litera c
      Verhalten/Erleben
    4. Litera d
      Bewegungsentwicklung/-kontrolle
  11. Ziffer 11
    geeignete Methoden und Maßnahmen zur Behandlung (einschließlich Anpassung von ärztlich angeordneten Hilfsmitteln) von Personen und Gruppen aller Altersstufen auswählen und anwenden, sowie die Wirksamkeit ihrer Interventionen anhand validierter Instrumente überprüfen;
  12. Ziffer 12
    die passende Intensität und Frequenz in Bezug auf die Behandlungsplanung und -durchführung sowie das entsprechende Therapiesetting (zB Gruppentherapie, Hausbesuch, Teletherapie) festlegen;
  13. Ziffer 13
    im Rahmen des physiotherapeutischen Therapieabschlusses Perspektiven für das weitere (Selbst)Management der behandelten Person entwickeln und relevante Ergebnisse zielgruppenorientiert in das Schnittstellenmanagement einbringen;
  14. Ziffer 14
    relevante Daten des physiotherapeutischen Prozesses standardisiert und nachvollziehbar dokumentieren;
  15. Ziffer 15
    während der Untersuchung und Behandlung eigene ausgeprägte Beobachtungsfähigkeiten sowie manuelle Fertigkeiten, Fähigkeiten in der taktil-kinästhetischen Wahrnehmung und die eigene Fähigkeit zur Fazilitation zur Bewegung kontinuierlich weiterentwickeln;
  16. Ziffer 16
    die eigene Handlungskompetenz im Rahmen des physiotherapeutischen Prozesses reflektieren;
  17. Ziffer 17
    bio-psycho-soziale Gesundheitsdeterminanten identifizieren und diese bei der Definition von Gesundheitszielen sowie bei der Auswahl von gesundheitsfördernden Maßnahmen berücksichtigen;
  18. Ziffer 18
    die Gesundheitskompetenz von Individuen und Gruppen durch Beratung, Sensibilisierung und Motivation sowie Anleitung und Begleitung spezifischer, gesundheitsfördernder und präventiver Maßnahmen stärken;
  19. Ziffer 19
    den physiotherapeutischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung und im Bereich der Primär- und Sekundarprävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;
  20. Ziffer 20
    zur Verfügung stehende Ressourcen im Gleichgewicht zwischen den Anforderungen aller beteiligten Personen, organisatorischen Bedürfnissen und Rahmenbedingungen des Gesundheitswesens nachhaltig nutzen;
  21. Ziffer 21
    die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  22. Ziffer 22
    die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Hilfsmittel und Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
  23. Ziffer 23
    Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Physiotherapeut:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.

Schlagworte

Behandlungsdurchführung, Primärprävention, Strukturebene, Funktionsebene, Aktivitätsebene

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013203

Dokumentnummer

NOR40278705