Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Mindestanforderungen an die Ausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Vermittlung der im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen hat an den
Ausbildungseinrichtungen durch eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen (dritter Lernort, Simulation) und
Praktikumsstellen durch eine praktische Ausbildung
zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Berufsausbildung festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 9 bis 15 zu entsprechen.Die praktische Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat den für die jeweilige Berufsausbildung festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 9 bis 15 zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278694