Rechtstracker.at

§ 4 FH-MTD-AV 2026

Fassungen
ab 25.06.2026 — BGBl. II Nr. 154/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute25.06.2026 BGBl. II Nr. 154/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.06.2026BGBl. II Nr. 154/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FH-MTD-AV 2026

Index

80/03 Weinrecht

Text

2. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Studierenden, das Lehr- und Forschungspersonal, die Leitung und die Praxisanleitung

Mindestanforderungen an die Studierenden

Paragraph 4,

Als Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe ist festzulegen, dass die für die Berufsausübung im jeweiligen Beruf erforderliche berufsspezifische Eignung vorzuliegen hat. In einem Aufnahmeverfahren ist das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen. Im Ausbildungsvertrag ist die Vorgehensweise bei Verdacht auf bzw. bei nachweislichem oder vorübergehendem Wegfall der berufsspezifischen Eignung für Beruf und Studium zu regeln. Im begründeten Anlassfall darf ein fachärztliches Gutachten zum Vorliegen der gesundheitlichen Eignung von der oder dem Studierenden eingefordert werden.

Schlagworte

Lehrpersonal

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013203

Dokumentnummer

NOR40278696