Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 1zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7, Absatz eins
Text
Mindestanforderungen an die Praxisanleitung
§ 6.Paragraph 6,
Die Praxisanleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung gemäß den Anlagen 9 bis 15 hat durch Berufsangehörige der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe, durch Ärztinnen bzw. Ärzte oder durch andere fachkompetente Personen zu erfolgen, die
über eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Fachbereich sowie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen und
zur Anleitung und Fachsupervision, vorzugsweise aufgrund einer einschlägigen Aus- oder Fortbildung, pädagogisch-didaktisch geeignet sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278698