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Art. 14

Fassungen
ab 12.06.2026 — BGBl. III Nr. 77/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute12.06.2026 BGBl. III Nr. 77/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Argentinien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2026,

Typ

Vertrag – Argentinien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

12.06.2026BGBl. III Nr. 77/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

SELBSTÄNDIGE ARBEIT

  1. Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden; diese Einkünfte dürfen jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern die folgenden Umstände vorliegen:
    1. Litera a
      wenn der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Staat jedoch nur insoweit besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
    2. Litera b
      wenn die Person sich im anderen Vertragsstaat insgesamt 183 Tage oder länger innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Staat jedoch nur insoweit besteuert werden, als sie aus Tätigkeiten stammen, die im anderen Staat ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Anmerkung

siehe auch Protokoll in Anl. 1

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Gesetzesnummer

20013204

Dokumentnummer

NOR40278730