Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
NoVA-Selbstberechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 157/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Aufhebung der Sperre
§ 10.Paragraph 10,
Bei Aufhebung der Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 sind folgende Angaben über die erfolgte Selbstberechnung beizufügen: Bei Aufhebung der Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 30 a, KFG 1967 sind folgende Angaben über die erfolgte Selbstberechnung beizufügen:
die Höhe der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe;
den auf den selbst berechneten Vorgang entfallenden Normverbrauchsabgabebetrag;
den auf den selbst berechneten Vorgang entfallenden Umsatzsteuerbetrag;
den Zeitpunkt der Selbstberechnung.
Zudem sind die Unterlagen und sonstigen Grundlagen zur Selbstberechnung in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 zu erfassen.Zudem sind die Unterlagen und sonstigen Grundlagen zur Selbstberechnung in der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 30 a, KFG 1967 zu erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278796