Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
NoVA-Selbstberechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 157/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Zuständigkeit
§ 14.Paragraph 14,
Für die Erhebung der Abgaben, die Erteilung der Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr sowie die Durchführung der Prüfung in Fällen des § 11 Abs. 5 und 6 NoVAG 1991 ist das Finanzamt zuständig, das gemäß § 11 Abs. 1 NoVAG 1991 für die Erhebung der Abgabe des Parteienvertreters zuständig ist. Für die Erhebung der Abgaben, die Erteilung der Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr sowie die Durchführung der Prüfung in Fällen des Paragraph 11, Absatz 5 und 6 NoVAG 1991 ist das Finanzamt zuständig, das gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NoVAG 1991 für die Erhebung der Abgabe des Parteienvertreters zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278800