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§ 3 NoVA-SBV

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 157/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 157/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

NoVA-Selbstberechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 157/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NoVA-SBV

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Änderungen der Voraussetzungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Parteienvertreter hat Veränderungen, die die Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr der Abgaben betreffen, wie etwa das Recht zur Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 30 a, KFG 1967, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Das zuständige Finanzamt kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befugnis noch gegeben sind.
  2. Absatz 2,Der Parteienvertreter hat bei Änderungen betreffend das Personal, welches die Selbstberechnung der Abgaben oder die Aufhebung der Sperre in der Genehmigungsdatenbank vornimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, zu gewährleisten und dies in seine Aufzeichnungen aufzunehmen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Befugnis ist mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigungen nicht mehr vorliegen oder aufgrund der Tätigkeiten des Parteienvertreters Zulassungen für Kraftfahrzeuge ermöglicht oder begünstigt werden, für die die Abgaben nicht korrekt abgeführt wurden.

Im RIS seit

30.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026

Gesetzesnummer

20013206

Dokumentnummer

NOR40278789