Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
APAB-Qualitätssicherungsprüfberichtsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 168/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der schriftliche Prüfbericht hat sich an dem auf der Website der APAB veröffentlichten Musterprüfbericht zu orientieren.
(2)Absatz 2,Im Prüfbericht gemäß § 1 getroffene Feststellungen haben neben der Beschreibung des festgestellten Mangels jedenfalls die Angabe der einschlägigen Norm(en) für die getroffene Feststellung (gesetzliche Bestimmungen sowie nationale und internationale Standards und Berufsgrundsätze) sowie die Einstufung der Schwere der getroffenen Feststellung in die Kategorien „geringfügiger Mangel“, „erheblicher Mangel“ und „wesentlicher Mangel“ zu enthalten.Im Prüfbericht gemäß Paragraph eins, getroffene Feststellungen haben neben der Beschreibung des festgestellten Mangels jedenfalls die Angabe der einschlägigen Norm(en) für die getroffene Feststellung (gesetzliche Bestimmungen sowie nationale und internationale Standards und Berufsgrundsätze) sowie die Einstufung der Schwere der getroffenen Feststellung in die Kategorien „geringfügiger Mangel“, „erheblicher Mangel“ und „wesentlicher Mangel“ zu enthalten.
(3)Absatz 3,Unter dem Punkt „Anregungen“ können Vorschläge zur Beseitigung der festgestellten Mängel angegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278964