Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auswirkungen grenznaher Flugplätze – Änderung (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 87/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Ausnahmebewilligungen
Flüge von schweizerischen Militärflugzeugen mit Strahlantrieb, die am Flugplatzfest teilnehmen (28.-30.08.2026) sind von den Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 der Ressortvereinbarung ausgenommen und dürfen den österreichischen Luftraum vorbehaltlich einer Genehmigung durch das österreichische Bundesministerium für Landesverteidigung benutzen.
Abweichend von Ziffer 3.1 der Ressortvereinbarung dürfen Kunstflüge unter Berücksichtigung der österreichischen Rechtsvorschriften für die drei erwähnten Tage im österreichischen Luftraum durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Flugvorführungen sind tiefe Überflüge von dicht besiedeltem Gebiet zu vermeiden.
Die nach Ziffer 2.2. der Ressortvereinbarung festgelegte Tages-Lärmbegrenzung darf für die zur Durchführung des Flugplatzfestes erforderlichen Flugbewegungen an den erwähnten drei Tagen überschritten werden.
Die gesamte aus dem Flugbetrieb des Flugplatzes Altenrhein (Start oder Landung in Altenrhein) für das österreichische Hoheitsgebiet entstehende Lärmbelastung ist in der Lärmstatistik gemäß Punkt 2.2.2 der Vereinbarung zu erfassen. Dies gilt nicht für Militärflugzeuge mit Strahlantrieb. Die Flugbewegungen im Rahmen der Flugvorführungen selbst (einschließlich Start und Landung) sind ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279002