Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
09.07.2026 bis 31.12.2026 — BGBl. III Nr. 87/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute09.07.2026 BGBl. III Nr. 87/2026 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 109.07.202631.12.2026 BGBl. III Nr. 87/2026 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auswirkungen grenznaher Flugplätze – Änderung (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2026,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.07.2026BGBl. III Nr. 87/2026

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

  1. Ziffer eins
    Ausnahmebewilligungen
    • Strichaufzählung
      Flüge von schweizerischen Militärflugzeugen mit Strahlantrieb, die am Flugplatzfest teilnehmen (28.-30.08.2026) sind von den Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 der Ressortvereinbarung ausgenommen und dürfen den österreichischen Luftraum vorbehaltlich einer Genehmigung durch das österreichische Bundesministerium für Landesverteidigung benutzen.
    • Strichaufzählung
      Abweichend von Ziffer 3.1 der Ressortvereinbarung dürfen Kunstflüge unter Berücksichtigung der österreichischen Rechtsvorschriften für die drei erwähnten Tage im österreichischen Luftraum durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Flugvorführungen sind tiefe Überflüge von dicht besiedeltem Gebiet zu vermeiden.
  2. Ziffer 2
    Tageslärmpunkte
Die nach Ziffer 2.2. der Ressortvereinbarung festgelegte Tages-Lärmbegrenzung darf für die zur Durchführung des Flugplatzfestes erforderlichen Flugbewegungen an den erwähnten drei Tagen überschritten werden.
  1. Ziffer 3
    Berichterstattung
Die gesamte aus dem Flugbetrieb des Flugplatzes Altenrhein (Start oder Landung in Altenrhein) für das österreichische Hoheitsgebiet entstehende Lärmbelastung ist in der Lärmstatistik gemäß Punkt 2.2.2 der Vereinbarung zu erfassen. Dies gilt nicht für Militärflugzeuge mit Strahlantrieb. Die Flugbewegungen im Rahmen der Flugvorführungen selbst (einschließlich Start und Landung) sind ausgenommen.

Im RIS seit

09.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Gesetzesnummer

20013218

Dokumentnummer

NOR40279002