Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Intelligente-Messgeräte-Anforderungsverordnung 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 183/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Übergangsbestimmung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Intelligente Messgeräte, deren Vergabe nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, haben den Vorgaben dieser Verordnung zu entsprechen. Spätestens ab 1.Jänner 2037 haben 70% aller intelligenten Messgeräte eines Netzbetreibers und spätestens ab 1. Jänner 2040 haben alle intelligenten Messgeräte eines Netzbetreibers den Vorgaben dieser Verordnung zu entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben jene intelligenten Messgeräte, deren Vergabe vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurde, den Anforderungen der Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011, BGBl. II Nr. 339/2011, weiterhin zu entsprechen.Intelligente Messgeräte, deren Vergabe nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, haben den Vorgaben dieser Verordnung zu entsprechen. Spätestens ab 1.Jänner 2037 haben 70% aller intelligenten Messgeräte eines Netzbetreibers und spätestens ab 1. Jänner 2040 haben alle intelligenten Messgeräte eines Netzbetreibers den Vorgaben dieser Verordnung zu entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben jene intelligenten Messgeräte, deren Vergabe vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurde, den Anforderungen der Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2011,, weiterhin zu entsprechen. (2)Absatz 2,§ 3 Z 14 ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf intelligente Messgeräte anzuwenden.Paragraph 3, Ziffer 14, ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf intelligente Messgeräte anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279117