Rechtstracker.at

§ 14 GeO der VA 2026

Fassungen
ab 11.07.2026 — BGBl. II Nr. 184/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute11.07.2026 BGBl. II Nr. 184/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2026,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

11.07.2026BGBl. II Nr. 184/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GeO der VA 2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Geschäftsbereiche

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Jedem Mitglied der Volksanwaltschaft ist zur Wahrnehmung der in seinem Geschäftsbereich anfallenden Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten beigegeben bzw. beizugeben. Über die Zuweisung von Bediensteten der Volksanwaltschaft zu einem Geschäftsbereich entscheidet über Antrag eines Mitglieds der Volksanwaltschaft das Kollegium der Volksanwaltschaft. Eine solche Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der in Artikel 148 h, Absatz eins und 2 B-VG getroffenen Regelungen übt jedes Mitglied der Volksanwaltschaft hinsichtlich der ihm gemäß Absatz eins, beigegebenen Bediensteten die unmittelbare Weisungs- und Aufsichtsfunktion aus.
  3. Absatz 3,Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft kann unbeschadet seiner Verantwortlichkeit eine/einen Bedienstete/Bediensteten mit der fachlichen Leitung seines Geschäftsbereiches (Leiterin/Leiter des Geschäftsbereiches) betrauen. Die Bestellung einer/eines Stellvertreterin/Stellvertreters ist zulässig. Die Leiterin/Der Leiter des Geschäftsbereiches (Stellvertreterin/Stellvertreter) muss das Studium der Rechtswissenschaften vollendet haben. Eine solche Betrauung kann jederzeit widerrufen werden. Der Umfang der im Auftrag des Mitglieds der Volksanwaltschaft von der Leiterin/dem Leiter des Geschäftsbereiches und ihres/seines Stellvertreterin/Stellvertreters wahrzunehmenden Aufgaben wird vom Mitglied der Volksanwaltschaft für/seinen Geschäftsbereich festgelegt und kann von ihm jederzeit abgeändert werden. Hierbei ist insbesondere auf die Umsetzung der grundsätzlichen Entscheidungen des Mitglieds der Volksanwaltschaft sowie die damit zusammenhängende Koordination und Kontrolle der Arbeit Bedacht zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich anderes verfügt wurde, umfasst die fachliche Leitung des Geschäftsbereiches auch die Führung des Sekretariates des Mitglieds der Volksanwaltschaft sowie die Wahrnehmung der mit dem Dienst um das Mitglied der Volksanwaltschaft verbundenen Obliegenheiten.

Schlagworte

Weisungsfunktion

Im RIS seit

13.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013225

Dokumentnummer

NOR40279136