Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Zusammensetzung
§ 18.Paragraph 18,
Jede Kommission besteht aus der/dem Leiterin/Leiter und der zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder. Die Zahl der Mitglieder aller Kommissionen hat mindestens 42 zu betragen.. Eine Kommission soll aus mindestens sechs Mitgliedern bestehen. Dabei ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten in den Kommissionen sowie auf eine unabhängige, interdisziplinäre und pluralistische Zusammensetzung unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung der Kommissionen zu achten.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279140